Einladung zur Mitgliederversammlung / Satzungsänderung

Liebes Mitglied,

 

wir laden Dich (Mitglieder ab 18 Jahre) zu unserer diesjährigen Mitgliederversammlung herzlich ein.

 

 

Mittwoch, 22. Mai 2019, 19:00 Uhr

Kicker-Cafe, Sportanlage Auf dem Schollbruch 58, 45899 Gelsenkirchen-Horst   

                                         

Die Mitgliederversammlung ist der oberste und wichtigste Entscheidungsträger in unserem Verein. Wir hoffen auf zahlreiche Teilnahme und auf engagierte Beteiligung in der Versammlung.

Tagesordnungspunkte:

TOP 1:           Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden und Feststellung der fristgemäßen Einladung sowie der Beschlussfähigkeit der Versammlung

 

TOP 2            Wahl des/r Protokollführer-/in

 

 TOP 3:           Wahl des/r Versammlungsleiters/-leiterin


TOP 4:           Anträge zur Tagesordnung


TOP 5:           Verabschiedung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom                               15.03.2018

 

TOP 6:           Jahresberichte

                        6.1      Jahresbericht des Vorstands 

                        6.2      Jahresberichte aus den Abteilungen

Fußball-Senioren, Fußball-Jugend, Alte Herren, Kampfsport,        Damengymnastik, Kinderturnen, Tennis, Circus Wolke, Tanz & Fitness

 

TOP 7:           Finanzen    

                     7.1 Jahresbericht des Kassierers

                     7.2      Bericht der Kassenprüfer

 

TOP 8:           Satzungsänderung

 

TOP 9:           Entlastung des Vorstandes

 

TOP 10:         Vorstandswahlen

 

TOP 11:         Bestätigung der Neuwahlen Abteilungsleiter/-innen

 

TOP 12:        Planungen 2019

                     12.1 Vorstellung des Haushalts 2019

                     12.2 Beitragserhöhung ab dem 01.07.2019

                     12.3 Veranstaltungen 2019

 

TOP 13:        Ehrung der Jubilare

 

TOP 14:        Schlusswort

 

Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.

 

Änderung der Satzung des SV Horst-Emscher 08 (2019)

1. Hintergründe und Begründung

Die Erfahrungen in vielen Vereinen zeigen, dass die Vereinsatzungen bei der Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse des Vereins weit hinter den rechtlichen Möglichkeiten zurückbleiben. Gerade Größe und Zusammensetzung des Vorstands sind ein typisches Beispiel dafür. Die meisten Vereinsatzungen legen bestimmte Ämter innerhalb des Vorstands fest – wie 1. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer usw. Weil diese Funktionen meist nicht näher definiert sind, haben diese Zuweisungen kaum Bedeutung. So hat z.B. der 1. Vorsitzende keine Sonderrechte, wenn es die Satzung nicht so vorgibt. Das Gleiche gilt auch für die Haftung des Vorstands. Auch hier haben die Vorsitzenden keinen Sonderstatus – es sei denn, sie sind die einzigen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands.

Die gesetzliche Vorgabe lautet lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Er muss aus mindestens einer Person bestehen, die den Verein nach außen hin vertritt. Gesetzliche Vorgaben für bestimmte Ämter gibt es nicht, diese Vorgaben können allein aus einer Satzung folgen.

Die Vorgabe bestimmter Ämter durch eine Satzung erschwert es nicht selten, Kandidaten für die jeweiligen Ämter zu finden. Gerade der Posten des Vorsitzenden ist wegen der vermeintlich höheren Verantwortung oft schwer zu besetzen.

Die Lösung kann darin bestehen, auf eine Ämterzuweisung komplett zu verzichten und eine etwaige Ressortaufteilung dem Vorstand (im Rahmen einer Geschäftsordnung) zu überlassen. Eine gleichverteilte Verantwortung erleichtert es darüber hinaus, zur Mitarbeit im Vorstand zu motivieren.

Ein weiteres Problem bei der Wahl des Vorstands ist, dass häufig nicht alle vorgesehenen Ämter besetzt werden können – ein Problem, das sich ebenfalls ausschließlich aus der Satzung ergibt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss nämlich nicht geregelt werden. Nur eine Mindestzahl muss festgelegt sein.

Es bietet sich deswegen an, die Regelungen in unserer Satzung zur Größe und der Zusammensetzung des Vorstandes an die – auch aktuellen – Erforderlichkeiten anzupassen. Finden sich nicht ausreichend Kandidaten für die in der Satzung vorgesehenen Ämter, bliebe als Ausweg ohnehin nur eine Satzungsänderung.

Besser ist es daher, hier vorzubauen, was wir mit der vorgestellten Satzungsänderung beabsichtigen.

2. Vorgenommene Änderungen

Alte Version:

5.1 Mitgliederversammlung

5.1.4    Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden, seinem Stellver­treter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Mitglied sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Sie können durch Handzeichen erfolgen, falls kein Widerspruch erhoben wird. Blockwahlen sind generell möglich. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5.3 Vorstand

5.3     Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

–      dem 1. Vorsitzender

–      dem 2. Vorsitzender

–      dem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter

–      dem 1. Kassierer und dessen Stellvertreter

–      dem Vorsitzenden des Jugendausschusses

–      dem Geschäftsführer des Jugendausschusses

–      dem Vereinsmanager und dessen Stellvertreter

 

5.3.2    Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und dessen Stell­vertreter, der 1. Kassierer und dessen Stellvertreter, der Vereinsmanager und dessen Stellvertreter werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleiben im Amt bis Neuwahlen durchgeführt sind.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seine Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit statt. Gewählt bzw. bestätigt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Jugendausschusses werden nach den Bestimmungen der Jugendordnung vom Vereinsjugendtag gewählt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Jugendvertreter vorzeitig aus, nimmt der Vereinsjugendtag eine Ergänzungswahl vor, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Neue Version:

5.1 Mitgliederversammlung

5.1.4    Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom der Mitgliederversammlung beiwohnenden ältesten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Mitglied sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Sie können durch Handzeichen erfolgen, falls kein Widerspruch erhoben wird. Blockwahlen sind generell möglich. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5.3 Vorstand

5.3     Der Vorstand besteht aus insgesamt bis zu zwölf Mitgliedern wie folgt:

  1. a) zwei bis sechs vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder,
  2. b) der Vorsitzende des Jugendausschusses und dessen Stellvertreter,
  3. c) bis zu acht weitere Vorstandsmitglieder.

Die vorstehend unter a) genannten Vorstandsmitglieder bilden den vertretungsberechtigten Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergericht­lich.

Über die Zahl der zu bestellenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gem. lit. a) und der zu bestellenden weiteren Vorstandsmitglieder gem. lit. c) entscheidet die Mitgliederversammlung vor der jeweiligen Vorstandswahl. Der Vorstand kann sich zur Regelung der internen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben.

5.3.2    Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleiben im Amt bis Neuwahlen durchgeführt sind.

Wiederwahl ist zulässig. Gewählt bzw. bestätigt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit statt. Bis zur Ergänzungswahl hat der Vorstand das Recht sich durch Vorstandsbeschluss selbst zu ergänzen.

Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Jugendausschusses werden nach den Bestimmungen der Jugendordnung vom Vereinsjugendtag gewählt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Jugendvertreter vorzeitig aus, nimmt der Vereinsjugendtag eine Ergänzungswahl vor, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.